Die Arbeitsgenehmigung
Luxemburg bietet gute Karrieremöglichkeiten, die zahlreiche Ausländer anziehen. Neben vorteilhaften Lohn- und Gehaltsbedingungen bietet Luxemburg ein internationales und multikulturelles Arbeitsumfeld. Die Arbeitslosenquote ist die niedrigste in Europa (2,5%), und das Stellenangebot ist immer größer als die Nachfrage, wodurch sich die wachsende Anzahl ausländischer Arbeitnehmer erklärt. Für die Beschäftigung von Arbeitsnehmern aus der Europäischen Union bestehen keine Beschränkungen, es müssen keine besonderen Bedingungen erfüllt werden.
Die nicht aus der Europäischen Union stammenden ausländischen Arbeitnehmer müssen hingegen eine Arbeitsgenehmigung besitzen. Der entsprechende Antrag wird vom Arbeitgeber beim Arbeitsamt (Administration de l’Emploi – ADEM) gestellt, und zwar vor Arbeitsantritt des Beschäftigten und vor seiner Einreise in das Land. Die Arbeitsgenehmigung wird vom nach Prüfung der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vom Arbeitsministerium ausgestellt.
Der Arbeitsvertrag muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts schriftlich vorliegen. Er muss in zweifacher Ausfertigung ausgestellt sein, wovon eine für den Arbeitgeber und die andere für den Arbeitnehmer bestimmt ist.
Der Arbeitsvertrag muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten :
- die Vertragsparteien
- das Datum des Vertragsbeginns
- den Arbeitsort
- die Stellenbeschreibung
- die normale tägliche oder wöchentliche Arbeitsdauer
- die normale Arbeitszeit
- den Grundlohn bzw. das Grundgehalt und ggf. die Lohn- oder Gehaltszulagen, die Nebenleistungen, die vereinbarten Gratifikationen oder Beteiligungen sowie die Auszahlungsmodalitäten, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat.
- Die Dauer des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat,
- Die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Kündigungsfristen
- Die Dauer der eventuell vereinbarten Probezeit
- Die von den Parteien vereinbarten abweichenden oder zusätzlichen Klauseln
- Ggf. den Tarifvertrag, der das Arbeitsverhältnis regelt.
Zur Gültigkeit des Vertrages müssen vier Bedingungen erfüllt sein: Zustimmung, Geschäftsfähigkeit, Gegenstand und Zulässigkeit der Verpflichtung.
Vor der Einstellung muss sich der Arbeitnehmer einer ärztlichen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner unterziehen. Bei dieser ärztlichen Einstellungsuntersuchung wird festgestellt, ob der Bewerber für die geplante Beschäftigung geeignet oder nicht geeignet ist, und es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen er für geeignet befunden werden kann.
Die Vertragsparteien können eine Probezeit vereinbaren, diese ist jedoch keinesfalls zwingend vorgeschrieben.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit muss mindestens 2 Wochen betragen und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Für Arbeitnehmer, deren monatliches Anfangsbruttogehalt eine bestimmten Betrag erreicht, dessen Höhe mit großherzoglicher Verordnung erlassen wird, ist eine Probezeitdauer von 12 Monaten möglich.
Die Probezeit darf nicht verlängert werden.
Während der zweiwöchigen Mindestprobezeit kann der Vertrag nicht einseitig aufgelöst werden. Die Kündigung des Vertrages auf Probe muss schriftlich mit Einschreiben erfolgen, eine einfache Mitteilung ist nicht ausreichend.
Die Kündigungsfrist ist gleich der Anzahl Tage wie die vertraglich vereinbarte Probezeit Wochen hat. Sie beträgt 4 Tage pro Monat vertraglich vereinbarter Probezeit; sie muss mindestens 2 Wochen und darf nicht mehr als 1 Monat betragen.
Wird der Vertrag nicht vor Ablauf der Probezeit aufgelöst, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet geschlossen ab dem Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers.
Die normale Arbeitsdauer ist einheitlich begrenzt auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Teilzeitarbeit kann zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Arbeitszeitüberschreitungen sind jedoch erlaubt; sie begründen ggf. einen Anspruch auf Ausgleichsfreizeit für eine entsprechende Dauer oder eine Erhöhung des Stundensatzes.
Die Arbeitsdauer wird definiert als die Zeit, während der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bzw. bei Mehrfachbeschäftigung seinen Arbeitgebern zur Verfügung steht. In der Definition nicht enthalten sind die Ruhezeiten, während derer er sich nicht zur Verfügung des Arbeitgebers hält.