Kündigung / Änderung des Arbeitsvertrages
Der unbefristete Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter Einhaltung einer bestimmten Frist gekündigt werden. Diese ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Eigenschaft des Kündigenden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von unter fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zwei Monate und für den Arbeitnehmer einen Monat. Bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf bis zehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vier Monate und für den Arbeitnehmer zwei Monate. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren und mehr beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate und für den Arbeitnehmer drei Monate.
Die Einzelkündigung :
Wenn das Unternehmen mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem vorherigen Kündigungsgespräch laden. Die Unterredung muss mit Einschreiben angekündigt werden.
Der Arbeitgeber kann entweder ein Mitglied der Belegschaft hinzuziehen oder einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes. Der Arbeitnehmer kann ein Belegschaftsmitglied seiner Wahl hinzuziehen oder den Vertreter einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft.
Der entlassenen Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsabfindung.
Die Kollektiventlassung:
Die Kollektiventlassung wird definiert als die Entlassung von mindestens 7 Arbeitnehmern in einem Zeitraum von 30 Tagen oder von mindestens 15 Arbeitnehmern in einem Zeitraum von 90 Tagen. Der Arbeitgeber muss sich vorab mit dem Betriebsrat besprechen und diesem schriftlich die Entlassung begründen, die Anzahl der betroffenen Stellen angeben sowie den Zeitraum, innerhalb dem die Entlassungen vorgenommen werden. Die Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, das Arbeitsamt von der Maßnahme zu unterrichten.
Diese Art von Entlassung wird gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer erst nach einem Zeitraum von 75 Tagen wirksam.
Entlassung wegen grobem Verschulden :
Unter grobem Verschulden versteht man eine Handlung oder einen Umstand, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar und endgültig unmöglich macht. Grobes Verschulden hat die Entlassung ohne Abfindung und ohne Schadensersatz zur Folge.
Die Kündigung wegen grobem Verschulden muss vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von einem Monat mit Einschreiben angezeigt werden, und der Arbeitgeber muss den oder die dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Umstände nennen. Ist das Kündigungsschreiben nicht begründet, gilt die Entlassung als missbräuchlich.
Auch kann der Arbeitgeber fristlos und formlos eine vorsorgliche Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung des Lohns und weiterer Bezüge verhängen, bis die Kündigung zugestellt ist.
Der Arbeitgeber darf jedoch einen Arbeitnehmer wegen grobem Verschulden nicht entlassen, wenn dieser krank ist oder aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes unter besonderen Schutz gestellt ist.
Beispiele für grobes Verschulden sind :
- unberechtigte Abwesenheit
- Beleidigungen
- Lügen
- Weisungsverweigerung
- Ausstellung von falschen Rechnungen
- Verweigerung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
- Konkurrenztätigkeit
- Ausübung von heimlichen Arbeiten bei einem Kunden des Arbeitgebers
- Androhung von Enthüllungen über das Familienleben des Arbeitgebers
Wünscht der Arbeitnehmer, aus dem Unternehmen auszuscheiden, so muss er dies mit Einschreiben anzeigen, oder durch persönliche Aushändigung seiner Kündigung an den Arbeitgeber und dessen Gegenzeichnung auf einer Zweitschrift. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Die Kündigungsfrist beginnt am 15. des Monats, wenn die Kündigung vor dem 15. versandt wird. Die Frist läuft ab dem 1. des Folgemonats, wenn das Schreiben nach dem 15. versandt wird. Gibt der Arbeitnehmer seine Anstellung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf, so muss er dem Arbeitgeber eine Ausgleichsentschädigung leisten.
Die Kündigung erfolgt mit einem an den Arbeitgeber adressierten Einschreiben. Die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Zweitschrift des Schreibens gilt als “Rückantwortschein”. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung begründet keinen Anspruch auf Kündigungsabfindung noch auf Arbeitslosengeld.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein grobes Verschulden seitens des Arbeitgebers vorliegt (Beispiel: keine Lohnzahlung während mehrerer Monate).
Gesetzlich geregelt ist ebenfalls der Mutterschutz am Arbeitsplatz. Eine Arbeitnehmerin, die am Ende ihres Mutterschaftsurlaubes beschließt, das Arbeitsverhältnis zu lösen, um sich um ihr Kind zu kümmern, kann dies ohne Einhaltung einer Frist tun.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zu ändern. Er ist verpflichtet, in zwei Fällen eine bestimmtes Verfahren einzuhalten: wenn die Veränderung sich auf eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrages bezieht oder wenn die Änderung für den Arbeitnehmer nachteilig ist. Ist die Änderung neutral oder vorteilhaft für den Arbeitnehmer, kann sie unverzüglich angewandt werden, ohne dass eine besondere Bedingung erfüllt werden muss.
Als wesentlich gelten folgende Änderungen:
- Beeinträchtigungen der Vergütung
- Eingriffe in die Qualifikation (eine niedrigere Einstufung)
- Wechsel des Arbeitsplatzes
- Aufnahme einer Konkurrenzschutzklausel
- Arbeitsdauer
- Arbeitszeiten
Verweigert der Arbeitnehmer die Änderungen in seinem Arbeitsvertrag, kommt dies einer Entlassung gleich. Handelt es sich um eine nicht wesentliche Änderungskündigung, kann die Verweigerung des Arbeitnehmers als Arbeitsverweigerung gewertet werden, ja sogar als grobes Verschulden.
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